Hauptsatzung der Gemeinde Jübar

HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE JÜBAR
Auf Grund des §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG
LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014 S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.06.2018 (GVBl.LSA S.166), hat der Gemeinderat der Gemeinde Jübar in seiner Sitzung am
02.07.2019 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. ABSCHNITT
BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN
§ 1
Name, Bezeichnung
Die Gemeinde führt den Namen „ Jübar“.
Die Gemeinde „Jübar“ besteht aus folgenden Ortsteilen:
Bornsen, Drebenstedt, Hanum, Jübar, Lüdelsen, Nettgau, Gladdenstedt, Wendischbrome und den
Splittersiedlungen Neuenstall, Groß Wismar und Klein Wismar.
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Jübar führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten
Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: „Gemeinde Jübar“.
(2) Das Wappen der Gemeinde Jübar hat folgende Blasonierung: In Silber aus grünem Schildfuß
wachsender grüner Lindenbaum mit schwarzem Stamme, rechts oben begleitet von einem
schwarzbewehrten roten Adler. Das Wappen der Gemeinde wird im Dienstsiegel geführt.
II. ABSCHNITT
ORGANE
§ 3
Gemeinderat
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.
(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden
Sitzung ein Stellvertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall, der den Bürgermeister
auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertritt.
(3) Der Stellvertreter kann mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates abgewählt werden.
Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
§ 4
Feststellung von Wertgrenzen
Der Gemeinderat entscheidet insbesondere über
1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
wenn der Vermögenswert 5.000,00 Euro übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA
vorliegt,
2. Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im
Einzelfall 2.500,00 Euro übersteigt,
3. Verträge der Gemeinde mit ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderates oder dem
Bürgermeister nach § 45 Abs. 2 Ziff. 13 KVG LSA, es sei denn es handelt sich um Verträge der
laufenden Verwaltung deren Vermögenswert 2.000,00 Euro nicht übersteigt,
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4. Vergaben von Aufträgen für Bauleistungen, Lieferungen und Leistungen(VOB,VOL und VOF),
wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,00 Euro übersteigt,
5. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für
einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Wert 100,00 Euro übersteigt.
§ 5
Ausschüsse des Gemeinderates
Bei Bedarf werden zeitweilige beratende Ausschüsse gebildet.
§ 6
Geschäftsordnung
Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu
beschließende Geschäftsordnung geregelt. Über die Geschäftsordnung entscheiden die Gemeinderatsmitglieder
mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
§ 7
Auskunftsrecht
(1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder
in der Sitzung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, denen es angehört, mündlich
Anfragen zu allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu
richten, die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister
die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.
Kann die Frist im Einzelfall bei erforderlicher Mitwirkung beteiligter Dritter nicht eingehalten
werden, ist eine angemessene Verlängerung möglich. Über die Gründe und die Verlängerung der
Frist ist der Fragesteller schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
§ 8
Bürgermeister
Der Bürgermeister entscheidet in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die
regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden
werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von
5.000,00 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus wird ihm die Entscheidung über die in § 4 Nr. 1
bis 5 genannten Rechtsgeschäfte, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten
werden.
§ 9
Gleichstellungsbeauftragte
Die Gemeinde Jübar ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf. Die
von der Verbandsgemeinde gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch
für den Bereich der Gemeinde Jübar zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. An
den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen. In
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 10
Interessenvertreter
Der Gemeinderat benennt für die ehemaligen selbständigen Gemeinden, die durch die Bildung
der neuen Gemeinde Jübar im Zuge der Gebietsreform aufgelöst wurden, je einen
Interessenvertreter, gemäß § 79 der KVG LSA. Das betrifft folgende ehemalige selbständigen
Gemeinden: Bornsen, Hanum, Jübar, Lüdelsen und Nettgau. Die Interessenvertreter wahren das
örtliche Brauchtum in den ehemals selbständigen Gemeinden.
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III. ABSCHNITT
UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER
§ 11
Einwohnerversammlung
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner durch
Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen
ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest.
Die Einladung ist gemäß § 14 ortsüblich bekannt zu machen und soll in der Regel 14 Tage vor
Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei
Tage verkürzt werden.
(2) Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
(3) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf
der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
§ 12
Bürgerbefragung
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten
des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses
durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage
formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als elektronisch über das
Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt
wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind
auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen
IV. ABSCHNITT
EHRENBÜRGER
§ 13
Ehrenbürger, Ehrenbezeichnung
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der
Gemeinde Jübar bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des
Gemeinderates.
V. ABSCHNITT
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich
erforderlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme der Bekanntmachungen nach dem
Kommunalwahlgesetz LSA/Kommunalwahlordnung LSA im Amtsblatt mit Informationsteil der
Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf mit dem Namen „ Findling“. Die Bekanntmachung ist mit
Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem der „Findling“ den bekannt zu machenden Text
enthält.
(2) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende
Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung in der Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf,
38489 Beetzendorf, Marschweg 3 während der Dienststunden ersetzt werden (Ersatzbekanntmachung).
Auf die Ersatzbekanntmachung wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und
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der Dauer der Auslegung im „Findling“ spätestens am Tage vor deren Beginn hingewiesen. Die
Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die öffentliche
Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen
Bestimmungen enthält.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse werden
- sofern zeitlich möglich auch einer gemäß § 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist
einberufenen Sitzung - durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt
gemacht
1. in Bornsen - Feuerwehrgerätehaus, Diesdorfer Straße 1
2. in Drebenstedt - Buswartehäuschen, am Grundstück Nr. 15
3. in Hanum - Hanum Nr. 22
4. in Jübar - vor dem Dorfgemeinschaftshaus, Bahnhofstraße 10c
5. in Lüdelsen - Buswartehäuschen, Dorfstraße 25
6. in Gladdenstedt - Buswartehäuschen, zwischen Lindenstraße 3 und 4
7. in Wendischbrome - zwischen Ohrestraße 42 und 43
8. in Nettgau - Buswartehäuschen, zwischen Hauptstraße 42 und 43
Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die öffentliche
Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages an den genannten Bekanntmachungstafeln
vollendet. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Der
Aushang darf frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
(4) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt mit Informationsteil der Verbandsgemeinde
Beetzendorf-Diesdorf „Findling“ zu veröffentlichen. An die Stelle dieser Veröffentlichung kann als
vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang in den Aushangkästen nach Absatz 3
treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten
Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt, zwei Wochen.
Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die öffentliche
Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an der
dafür bestimmte Bekanntmachungstafel vollendet.
Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit.
(5) Wahlbekanntmachungen werden in den Aushangkästen nach Absatz 3 veröffentlicht und
gelten am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung.
(6) Satzungen können jederzeit in der Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf, Marschweg 3 in
38489 Beetzendorf, während der Sprechzeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
Der Text bekanntgemachter Satzungen wird im Internet unter www.vg-beetzendorf.de zugänglich
gemacht.
VI. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 15
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
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§ 16
In-Kraft-Treten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Jübar in der Fassung vom
24.02.02015 außer Kraft.
Jübar, den 17.03.2020
Dienstsiegel
gez. Borchert
Bürgermeister
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Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 KVG
LSA: 28.02.2020

Hauptsatzung der Gemeinde Jübar (Stand: 20200228)
Auf Grund des §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014 S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.06.2018 (GVBl.LSA S.166), hat der Gemeinderat der Gemeinde Jübar in seiner Sitzung am 02.07.2019 die Hauptsatzung beschlossen.
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